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§ 2 - SEG-Statistikverordnung (SEGStatV)
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-11-2 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-11-2 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
§ 2 Zu erhebende Daten
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zur Erstellung der amtlichen Statistik werden folgende Daten erhoben:
- 1.
- die Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger unterteilt nach den folgenden Empfängergruppen:
- a)
- geschädigte Personen unterteilt nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
- b)
- Personen im Sinne des § 2 Absatz 4 bis 7 des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie
- c)
- Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 50 des Soldatenentschädigungsgesetzes und
- 2.
- die Höhe der Ausgaben im Haushaltsjahr.
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Zitierungen von § 2 SEGStatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SEGStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEGStatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SEGStatV Amtliche Statistik
... 1. die Gesamtzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger je in § 2 Nummer 1 genannter Empfängergruppe sowie 2. die Ausgaben der Soldatenentschädigung. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16484/a311482.htm