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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 3 - SEG-Statistikverordnung (SEGStatV)

V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-11-2 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung

§ 3 Erhebung, Übermittlung und Nutzung der Daten



(1) Die Daten werden von den nach § 70 des Soldatenentschädigungsgesetzes für die Durchführung der Soldatenentschädigung zuständigen Stellen erhoben.

(2) Die zuständigen Stellen übermitteln die Daten aus der Erhebung jedes Jahr elektronisch an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

(3) Die Daten dürfen beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ausschließlich für statistische Zwecke genutzt werden.



 

Zitierungen von § 3 SEGStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SEGStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEGStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SEGStatV Aufbewahrungsfristen
... nach § 3 Absatz 2 übermittelten Daten werden beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zwei ...