Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 5 - SEG-Statistikverordnung (SEGStatV)

V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-11-2 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung

§ 5 Aufbewahrungsfristen



Die nach § 3 Absatz 2 übermittelten Daten werden beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, indem sie übermittelt wurden, gelöscht.

 
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