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§ 2 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Bediensteten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten auf das Bundesverwaltungsamt (BfAAÜbertrAnO)
A. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 200
Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe § 2; FNA: 2030-14-241 Beamte
Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe § 2; FNA: 2030-14-241 Beamte
§ 2 Inkrafttreten
(1) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Reise- und Umzugskosten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Betreuungskosten sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Betreuungskostenangelegenheiten mit Wirkung vom 1. Mai 2022 in Kraft.
(3) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Trennungsgeld Inland sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Trennungsgeldangelegenheiten mit Wirkung vom 1. September 2021 in Kraft.
(4) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Schadensersatzansprüchen sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Schadensersatzangelegenheiten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
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