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§ 1 - Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung (HoblMstrV)
V. v. 07.10.1997 BGBl. I S. 2455; aufgehoben durch § 15 V. v. 09.06.2022 BGBl. I S. 870
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7110-3-133 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7110-3-133 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild
(1) Dem Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Holzblasinstrumenten, insbesondere von Flöten, Oboen, Fagotten, Klarinetten, Englischhörnern und Saxophonen.
(2) Dem Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der Holzblasinstrumente, insbesondere der Klappenblasinstrumente,
- 2.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 3.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 4.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,
- 5.
- Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
- 6.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere der Akustik und Statik,
- 7.
- Kenntnisse der Arten und Eigenschaften der berufsbezogenen Legierungen und Edelmetallauflagen,
- 8.
- Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen,
- 9.
- Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Holzblasinstrumenten,
- 10.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes,
- 11.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 12.
- Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen,
- 13.
- Messen, Aufzeichnen und Anreißen,
- 14.
- Anfertigen von Schablonen,
- 15.
- Auswählen und Zuschneiden der Werkstoffe,
- 16.
- Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Bohren, Schmieden, Fräsen, Feilen, Räumen, Drechseln und Drehen,
- 17.
- Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch Nieten, Löten, Fügen, Leimen und Kleben,
- 18.
- Reiben und Senken,
- 19.
- Gewindeschneiden,
- 20.
- Biegen und Richten, Ziehen und Stanzen,
- 21.
- Strecken, Stauchen, Treiben, Drücken, Kröpfen und Bördeln sowie Formen,
- 22.
- Anfertigen des Korpus,
- 23.
- manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Putzen, Beizen, Schleifen und Lackieren,
- 24.
- Herstellen von Innenbohrungen,
- 25.
- Anbringen und Bearbeiten von Säulchen,
- 26.
- Bohren von Tonlöchern,
- 27.
- Anfertigen von Klappenmechanikteilen,
- 28.
- Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechaniken,
- 29.
- Bepolstern, Bekorken, Befedern und Montieren der Klappenmechaniken,
- 30.
- spielfertiges Montieren des Instrumentes,
- 31.
- Anspielen und Stimmen,
- 32.
- Anfertigen und Zurichten von berufsbezogenen Werkzeugen,
- 33.
- Pflegen und Instandhalten von Holzblasinstrumenten,
- 34.
- Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1649/a23558.htm