Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - BEPS-MLI-Anwendungsgesetz (BEPSMLIAnwG)

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist „BEPS-MLI" das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. 2020 II S. 946, 947).

(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die nachfolgend bezeichneten Steuerabkommen:

1.
Abkommen mit der Republik Kroatien:

das Abkommen vom 6. Februar 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2006 II S. 1112, 1113),

2.
Abkommen mit der Tschechischen Republik:

das Abkommen vom 19. Dezember 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1982 II S. 1022, 1023) in der Fassung der Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-tschechoslowakischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik (BGBl. 1993 II S. 762),

3.
Abkommen mit der Französischen Republik:

das Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (BGBl. 1961 II S. 397, 398) in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 717, 719) und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S. 770, 772), 20. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 2370, 2372) und 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335),

4.
Abkommen mit der Hellenischen Republik:

das Abkommen vom 18. April 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei der Gewerbesteuer (BGBl. 1967 II S. 852, 853),

5.
Abkommen mit der Republik Ungarn:

das Abkommen vom 28. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2011 II S. 919, 920),

6.
Abkommen mit Japan:

das Abkommen vom 17. Dezember 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (BGBl. 2016 II S. 956, 958),

7.
Abkommen mit der Republik Malta:

das Abkommen vom 8. März 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2001 II S. 1297, 1298) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 17. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 275, 276),

8.
Abkommen mit der Slowakischen Republik:

das Abkommen vom 19. Dezember 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1982 II S. 1022, 1023) in der Fassung der Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-tschechoslowakischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik (BGBl. 1993 II S. 762),

9.
Abkommen mit dem Königreich Spanien:

das Abkommen vom 3. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2012 II S. 18, 19).