§ 3 - BEPS-MLI-Anwendungsgesetz (BEPSMLIAnwG)

§ 3 Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Republik Kroatien



1Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Republik Kroatien wirksam wird, anzuwenden:

1.
Artikel 6 Absatz 1 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass der dort genannte Wortlaut an die Stelle der bisherigen Formulierung in der Präambel des Abkommens mit der Republik Kroatien „von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen" tritt,

2.
Artikel 7 Absatz 1 BEPS-MLI,

3.
anstelle des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens mit der Republik Kroatien der Artikel 9 Absatz 4 BEPS-MLI und

4.
1anstelle des Artikels 5 Absatz 4 des Abkommens mit der Republik Kroatien der Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI. 2Dabei gelten

a)
als die in Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI genannten „Bestimmungen" jene des Artikels 5 des Abkommens mit der Republik Kroatien und

b)
als die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a BEPS-MLI genannten „Tätigkeiten" jene in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a bis f des Abkommens mit der Republik Kroatien genannten.

2Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 4 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen" das Abkommen mit der Republik Kroatien ist.



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