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§ 4 - BEPS-MLI-Anwendungsgesetz (BEPSMLIAnwG)

§ 4 Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Tschechischen Republik



1Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Tschechischen Republik wirksam wird, anzuwenden:

1.
Artikel 6 Absatz 1 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass der dort genannte Wortlaut an die Stelle der bisherigen Formulierung in der Präambel des Abkommens mit der Tschechischen Republik „von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen" tritt,

2.
Artikel 7 Absatz 1 BEPS-MLI und

3.
Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 BEPS-MLI.

2Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 3 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen" das Abkommen mit der Tschechischen Republik ist.