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§ 9 - BEPS-MLI-Anwendungsgesetz (BEPSMLIAnwG)

§ 9 Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Republik Malta



1Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Malta sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Republik Malta wirksam wird, anzuwenden:

1.
Artikel 6 Absatz 1 BEPS-MLI,

2.
Artikel 7 Absatz 1 BEPS-MLI,

3.
anstelle des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens mit der Republik Malta der Artikel 9 Absatz 4 BEPS-MLI,

4.
Artikel 19 Absatz 1 bis 10 und 12 BEPS-MLI mit den Maßgaben, dass

a)
die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a BEPS-MLI genannte „Bestimmung" jene des Artikels 25 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens mit der Republik Malta ist,

b)
an die Stelle der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BEPS-MLI vorgesehenen Frist von zwei Jahren eine Frist von drei Jahren tritt,

c)
die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BEPS-MLI genannte „Bestimmung" jene des Artikels 25 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens mit der Republik Malta ist und

d)
der in Artikel 19 Absatz 10 BEPS-MLI genannte „Artikel" der Artikel 25 des Abkommens mit der Republik Malta ist,

5.
Artikel 20 BEPS-MLI,

6.
Artikel 21 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass die in dessen Absätzen 1 und 2 genannten „Bestimmungen" jene des Artikels 26 des Abkommens mit der Republik Malta sind,

7.
Artikel 22 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass die dort genannten „Bestimmungen" jene des Artikels 25 des Abkommens mit der Republik Malta sind,

8.
Artikel 23 Absatz 2 und 5 BEPS-MLI,

9.
Artikel 24 Absatz 2 BEPS-MLI,

10.
Artikel 25 BEPS-MLI,

11.
Artikel 26 Absatz 2 und 3 BEPS-MLI und

12.
die von der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a BEPS-MLI angebrachten Vorbehalte zum Anwendungsbereich des Schiedsverfahrens (Gesetz zu dem BEPS-MLI vom 22. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 946, 947)).

2Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 12 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen" das Abkommen mit der Republik Malta ist.