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Artikel 2 - Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 und zu weiteren Maßnahmen (BEPSMLIAnwGEG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 22. Juni 2024 FVG § 5

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„5.
die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde

a)
auf dem Gebiet der steuerlichen Rechts- und Amtshilfe,

b)
bei der Durchführung von Verständigungs- und Schiedsverfahren im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde oder mit der von dieser beauftragten Behörde nach

aa)
den Doppelbesteuerungsabkommen,

bb)
dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung,

cc)
dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) in der jeweils geltenden Fassung,

dd)
dem BEPS-MLI-Anwendungsgesetz vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 205) in der jeweils geltenden Fassung und

c)
bei der Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a der Abgabenordnung,

soweit das zuständige Bundesministerium seine Befugnisse in diesem Bereich delegiert;".