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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung und zur Änderung der Fünften und Sechsten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216; Geltung ab 01.07.2024

Artikel 3 Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2024 PflSchAnwV § 3a, § 3b, § 4, § 8, § 9, Anlage 1, Anlage 3, Anlage 4

Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni 2022 (BGBl. I S. 867) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 2 Nummer 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt:

§ 3a Besondere Abgabebedingungen

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist.

§ 3b Besondere Anwendungsbedingungen

(1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, sind neben den mit der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels festgelegten Anwendungsbestimmungen und Nebenbestimmungen die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bedingungen einzuhalten.

(2) Die Anwendung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles vorbeugende Maßnahmen, wie die Wahl einer geeigneten Fruchtfolge, eines geeigneten Aussaatzeitpunktes oder mechanischer Maßnahmen im Bestand oder das Anlegen einer Pflugfurche, nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind. Die Aufwandmenge, die Häufigkeit der Anwendung und die zu behandelnden Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschränken.

(3) Eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Absatz 1 zur Vorsaatbehandlung, ausgenommen im Rahmen eines Direktsaat- oder Mulchsaatverfahrens, oder nach der Ernte zur Stoppelbehandlung ist nur zulässig

1.
zur Bekämpfung perennierender Unkrautarten wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich und Quecke auf den betroffenen Teilflächen, oder

2.
zur Unkrautbekämpfung, einschließlich der Beseitigung von Mulch- und Ausfallkulturen, auf Ackerflächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 16 Absatz 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet sind.

(4) Eine flächige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Absatz 1 auf Grünland ist nur zulässig

1.
zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder

2.
zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen dient, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 16 Absatz 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zugeordnet ist oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist, oder

3.
zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35), die durch die Verordnung (EU) 2016/2031 (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4) geändert worden ist, oder von Quarantäneschädlingen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EWG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51; L 65 vom 25.2.2021, S. 61), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist, die nach den Umständen des Einzelfalls nicht durch andere geeignete und zumutbare Verfahren bekämpft werden können.

Im Falle von Satz 1 Nummer 1 ist die Anwendung auf die betroffenen Teilflächen des Grünlands zu beschränken.

(5) Eine Spätanwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Absatz 1 vor der Ernte sowie die Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist nicht zulässig."

2.
Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten."

3.
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 2" werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder Absatz 2, § 3b Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5," ersetzt.

bb)
Das Wort „oder" am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt."

4.
§ 9 wird aufgehoben.

5.
In Anlage 1 werden die Nummern 27 bis 28 durch die folgenden Nummern 27 und 28 ersetzt:

„27 Fluoressigsäure und ihre Derivate

28 HCH, technisch".

6.
Anlage 3 Abschnitt A wird wie folgt gefasst:

Nummer StoffBesondere Bestimmungen
123
 Abschnitt A  
1AmitrolDie Anwendung ist verboten
1. von Luftfahrzeugen aus,
2. in der Zeit vom 1. September bis 30. April,
3. mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar.
2 DaminozidDie Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von
Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten.
3DiuronDie Anwendung ist verboten
1. auf Gleisanlagen,
2. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und
ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges
Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder
mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation,
Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle
besteht,
3. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster,
Platten und ähnlichen Materialen versiegelt sind (Wege, Plätze und
sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren
oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation,
Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle
besteht,
4. im Haus- und Kleingarten.
4 GlyphosatDie Anwendung ist verboten
1. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und
ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges
Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder
mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation,
Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle
besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der
Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt
ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,
2. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster,
Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und
sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren
oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation,
Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle
besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der
Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt
ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,
3. im Haus- und Kleingartenbereich; dies gilt nicht, solange für das
jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September
2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung
a) die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen ist
oder
b) die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen und die
Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach
§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 des Pflanzenschutz-
gesetzes festgelegt ist,
4. auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; dies gilt nicht,
solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor
dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung
die Eignung für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit
bestimmt sind, im Rahmen eines Zulassungsverfahrens festgelegt
oder die Anwendung auf Flächen genehmigt ist, die für die Allgemein-
heit bestimmt sind."
5QuarzmehlDie Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung
von Getreide dienen, ist verboten."


7.
Folgende Anlage 4 wird angefügt:

Anlage 4 (zu § 3a) Besondere Abgabebedingungen

NummerStoff
12
1Diuron
2Glyphosat".




 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung und zur Änderung der Fünften und Sechsten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 PflSchAnwVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchAnwVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel PflSchAnwVuaÄndV 1)
... und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Gesundheit: --- Zu Artikel 3 : 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen ...