Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften und der Seeleute-Befähigungsverordnung (SchSRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 217; Geltung ab 01.07.2024
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Artikel 2 Änderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz


Artikel 2 ändert mWv. 1. Juli 2024 SchSG Anlage

Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 20 wird aufgehoben.

2.
Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 19.



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