Die
Seeleute-Befähigungsverordnung vom
8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 9. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Regel II-1.2.29" durch die Angabe „Regel II-1.2.28" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 wird nach dem Wort „Schiffen" das Wort „und" eingefügt.
- 2.
- § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 werden die Wörter „genügen, und" durch das Wort „genügen," ersetzt.
- b)
- In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- 3.
- In § 11 Absatz 1 Nummer 5 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- 4.
- In der Überschrift zu § 14 wird das Wort „Aussetzen" durch das Wort „Aufhebung" ersetzt.
- 5.
- In § 62 Absatz 2 Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323