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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung von schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften und der Seeleute-Befähigungsverordnung (SchSRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 217; Geltung ab 01.07.2024

Artikel 3 Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. Juli 2024 See-BV § 2, § 3, § 11, § 14, § 62

Die Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „Regel II-1.2.29" durch die Angabe „Regel II-1.2.28" ersetzt.

b)
In Absatz 5 wird nach dem Wort „Schiffen" das Wort „und" eingefügt.

2.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 werden die Wörter „genügen, und" durch das Wort „genügen," ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

3.
In § 11 Absatz 1 Nummer 5 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

4.
In der Überschrift zu § 14 wird das Wort „Aussetzen" durch das Wort „Aufhebung" ersetzt.

5.
In § 62 Absatz 2 Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

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