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Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung (3. SAZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 223; Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 30c Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 93 Absatz 2 Nummer 6 und des § 30d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 Absatz 2 Nummer 8 des Soldatengesetzes, von denen § 30c Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 6 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert, § 30d Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 6 Nummer 12 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) eingefügt und § 93 Absatz 2 Nummer 6 und 8 durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392) neu gefasst wurde, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:


Artikel 1 Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SAZV § 5a, mWv. 6. Juli 2024 § 21

Die Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. November 2015 (BGBl. I S. 1995), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. September 2022 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt:

§ 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung".

2.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung

(1) Für Soldatinnen und Soldaten, die als fliegende Besatzung Tätigkeiten zur Überwachung des nationalen Luftraums oder im maritimen Such- und Rettungsdienst der Streitkräfte ausüben, darf bis zum 31. Dezember 2026 abweichend von § 5 Absatz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten 54 Stunden nicht überschreiten. Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten sind über die für sie geltende höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu unterrichten.

(2) Für Soldatinnen und Soldaten

1.
dürfen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten

a)
zusammenhängend längstens für 168 Stunden angeordnet werden und

b)
an insgesamt höchstens 70 Tagen im Kalenderjahr angeordnet werden und

2.
darf Mehrarbeit ausschließlich für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten angeordnet werden, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten zum Zeitpunkt der Mehrarbeit über 48 Stunden liegt.

Wenn nicht voraussehbare und vom Dienstherrn nicht zu vertretende Umstände es erfordern, darf die Höchstgrenze von zusammenhängend 168 Stunden ausnahmsweise um bis zu zwölf Stunden überschritten werden.

(3) Das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando übermitteln dem Bundesministerium der Verteidigung im Januar und Juli eines jeden Jahres eine Liste der Soldatinnen und Soldaten, die im Berichtszeitraum die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt haben. Berichtszeitraum ist jeweils das vorangegangene Halbjahr. Zu jeder Soldatin und zu jedem Soldaten sind anzugeben:

1.
die Zeiträume, in denen eine höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 48 Stunden betragen hat,

2.
die Zahl der Tage, an denen eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt worden ist, und

3.
die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit

a)
am letzten Tag jedes Kalendervierteljahres sowie

b)
am ersten und letzten Tag der ununterbrochenen Geltung der höchstzulässigen Arbeitszeit von 54 Stunden, wenn der Tag in den Berichtszeitraum fällt."

abweichendes Inkrafttreten am 06.07.2024

3.
§ 21 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten durch die zuständigen Leiterinnen oder Leiter der Organisationsbereiche, durch die Befehlshaberin oder den Befehlshaber Territoriales Führungskommando der Bundeswehr oder durch die Befehlshaberin oder den Befehlshaber Einsatzführungskommando der Bundeswehr."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 2 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Juli 2024.


Schlussformel



Der Bundesminister der Verteidigung

Boris Pistorius