In
§ 9 Absatz 4 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom
2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Umweltbeeinträchtigungen" die Wörter „unverzüglich und, soweit erforderlich, vor der Erteilung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Genehmigung oder Erlaubnis" eingefügt.