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Artikel 3 - Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht (KlImSchVG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Deponieverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 9. Juli 2024 DepV § 22a, Anhang 1

Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 22a Absatz 4 werden nach dem Wort „Rechtsverordnung" die Wörter „unverzüglich und, soweit erforderlich, vor der Erteilung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Genehmigung" eingefügt.

2.
In Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 20 wird die Angabe „Dezember 2016" durch die Angabe „Oktober 2020" ersetzt.