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Artikel 4 - Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht (KlImSchVG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren


Artikel 4 ändert mWv. 9. Juli 2024 9. BImSchV § 2b (neu), § 5, § 7, § 8, § 9, § 10, § 12, § 16, § 21a

Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zum Ersten Abschnitt des Ersten Teils wird wie folgt gefasst:

„Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Antrag, Unterlagen und Projektmanager".

b)
Nach der Angabe zu § 2a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 2b Projektmanager".

c)
Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Vordrucke und elektronische Dateiformate".

2.
Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Ersten Teils wird wie folgt gefasst:

„Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Antrag, Unterlagen und Projektmanager".

3.
Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

§ 2b Projektmanager

(1) Die Genehmigungsbehörde soll in jeder Stufe des Verfahrens einen Dritten als Projektmanager, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, auf Antrag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen. Dies kann insbesondere folgende Verfahrensschritte umfassen:

1.
Die Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2.
die Fristenkontrolle,

3.
die Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

4.
das Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,

5.
die erste Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

6.
die organisatorische Vorbereitung eines Erörterungstermins,

7.
die Leitung des Erörterungstermins,

8.
den Entwurf der Niederschrift nach § 19,

9.
den Entwurf der Entscheidung nach § 20 sowie

10.
die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen nach § 7.

(2) Die Entscheidung nach § 20 trifft allein die Genehmigungsbehörde.

(3) Stimmt der Träger des Vorhabens zu, kann die Genehmigungsbehörde bei der Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der Genehmigungsbehörde zu übermitteln. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit."

4.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Vordrucke und elektronische Dateiformate

Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen. Bei elektronischer Antragstellung kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zu bestimmende Behörde das Datenformat festlegen."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „in der Regel" gestrichen.

bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

„Die Genehmigungsfrist nach § 10 Absatz 6a Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beginnt mit Ablauf der Frist nach Satz 1 oder Satz 2 oder, sofern die Behörde nach Satz 3 den Antragsteller zur Ergänzung aufgefordert hat, mit Eingang der von der Behörde erstmalig nachgeforderten Unterlagen, an zu laufen."

cc)
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 5 und 6.

dd)
In Satz 6 wird das Wort „kann" durch das Wort „soll" ersetzt.

ee)
Folgender Satz wird angefügt:

„Dies gilt auch für die Bestätigung des Entsorgungsweges durch einen potenziellen Entsorger, soweit diese für die Genehmigungsfähigkeit nicht unmittelbar von Bedeutung ist."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Antragsteller" die Wörter „hierüber unter Angabe des Datums der Vollständigkeit und" eingefügt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Unterlagen sind vollständig, wenn die Unterlagen in einer Weise prüffähig sind, dass sie sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten, und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen. Fachliche Einwände und Nachfragen stehen der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern die betreffende Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht. Das Vollständigkeitsdatum ist der Tag, an dem die letzte Unterlage, die für das Erreichen der Vollständigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 erforderlich ist, schriftlich oder elektronisch bei der Behörde eingegangen ist."

6.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Sind die zur Auslegung nach § 10 Absatz 1 erforderlichen Unterlagen vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen."

b)
Satz 4 wird aufgehoben.

7.
§ 9 Absatz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„maßgebend ist dabei der Tag der zeitlich letzten Veröffentlichung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes."

8.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und, soweit erforderlich, bei einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens" gestrichen.

bb)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf einer Internetseite der zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Der Vorhabenträger kann der Veröffentlichung im Internet widersprechen, soweit er die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder wichtiger Sicherheitsbelange befürchtet; in diesem Fall muss die Behörde eine andere Form der Veröffentlichung wählen. Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden."

cc)
In dem neuen Satz 12 wird die Angabe „und 4" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Abschrift oder Vervielfältigung" durch die Wörter „elektronische Fassung" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„In begründeten Einzelfällen kann ein Ausdruck der Kurzbeschreibung bereitgestellt werden."

9.
§ 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Einwendungen können bei der Genehmigungsbehörde erhoben werden."

10.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt und die Genehmigungsbehörde nicht im Einzelfall die Durchführung für geboten hält."

b)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 soll der Erörterungstermin spätestens vier Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 10 Absatz 3 Satz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt werden. Auf einen Erörterungstermin soll verzichtet werden bei der Errichtung oder Änderung von Windenergieanlagen an Land, bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien und bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien, die im unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien stehen, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt."

c)
Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für UVP-pflichtige Anlagen."

11.
§ 21a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Absatz 8 Satz 2 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend."