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Änderung § 31 EGAO vom 29.12.2020
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§ 31 EGAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung | § 31 EGAO n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen | |
(Text alte Fassung) 1 § 138a Absatz 1, 2, 3, 6 und 7 der Abgabenordnung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. 2 § 138a Absatz 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. | (Text neue Fassung) 1 § 138a Absatz 1, 2, 3, 6 und 7 der Abgabenordnung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. 2 § 138a Absatz 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. 3 § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. |
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