Änderung § 34 EGAO vom 29.12.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34 EGAO, alle Änderungen durch Artikel 29 AbzStEntModG am 29. Dezember 2020 und Änderungshistorie des EGAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 34 EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 34 EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung


(Text neue Fassung)

§ 34 Vorabverständigungsverfahren


vorherige Änderung

§ 375a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) gilt für alle am 1. Juli 2020 noch nicht verjährten Steueransprüche.



1 § 89a der Abgabenordnung in der am 9. Juni 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 8. Juni 2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind. 2 § 178a der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist letztmals auf Anträge anzuwenden, die am 8. Juni 2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed