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Änderung § 10a EGAO vom 01.01.2009
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§ 10a EGAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 10a EGAO n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 27 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10a Erklärungspflicht | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften des § 181 Abs. 2 der Abgabenordnung über Erklärungspflichten gelten in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 auch für noch nicht abgegebene Feststellungserklärungen, die Zeiträume oder Zeitpunkte vor dem 1. Januar 1987 betreffen. | (Text neue Fassung) (1) § 150 Absatz 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. (2) § 181 Abs. 2a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. (3) § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. (4) 1 Die §§ 109 und 149 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2017 liegen. 2 § 150 Absatz 7 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2016 liegen. 3 § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (5) § 150 Absatz 7 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung ist auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 21. Dezember 2022 abgegeben werden. |
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