Änderung § 34 EGAO vom 29.12.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34 EGAO, alle Änderungen durch Artikel 29 JStG 2020 am 29. Dezember 2020 und Änderungshistorie des EGAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 34 EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 34 EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung


(Text neue Fassung)

§ 34 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 375a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) gilt für alle am 1. Juli 2020 noch nicht verjährten Steueransprüche.



 



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