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Änderung § 10a EGAO vom 01.01.2009

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§ 10a EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 10a EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 10a Erklärungspflicht


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften des § 181 Abs. 2 der Abgabenordnung über Erklärungspflichten gelten in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 auch für noch nicht abgegebene Feststellungserklärungen, die Zeiträume oder Zeitpunkte vor dem 1. Januar 1987 betreffen.

(Text neue Fassung)

(1) § 150 Abs. 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

(2)
§ 181 Abs. 2a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)