Änderung § 5a EGAO vom 01.11.2023

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§ 5a EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2023 geltenden Fassung
§ 5a EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Identifikationsnummer


vorherige Änderung

 


1 § 139b Absatz 8 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist ab dem Tag anzuwenden, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat nach Artikel 22 Satz 3 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) vorliegen. 2 Für Identifikationsnummern nach § 139b der Abgabenordnung, die vom Bundeszentralamt für Steuern vor diesem Tag bereits zugeteilt wurden und für die durch die Meldebehörden vergebenen vorläufigen Bearbeitungsmerkmale wird das Datum nach § 139b Absatz 6 Satz 1 Nummer 11 der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern von den Meldebehörden im Rahmen einer Bestandsdatenlieferung einmalig mitgeteilt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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