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Änderung Artikel 1 bis 38 EGAO vom 01.01.2025

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Artikel 1 bis 38 EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
Artikel 1 bis 38 EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 bis 38


Artikel 1 bis 6

(Änderung von Vorschriften)

Artikel 7

(1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1977 statt (Hauptfeststellung 1977).

(2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1977 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1977 und bei der Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 1976 entsteht.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Die Absätze 1 und 2 sind letztmals anzuwenden für gesonderte Feststellungen auf den 1. Januar 2024.

Artikel 8 bis 38

(Änderung von Vorschriften)