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Änderung § 25 EGAO vom 05.11.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25 EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2011 geltenden Fassung
§ 25 EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25 Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft


vorherige Änderung

 


§ 89 Absatz 3 bis 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 4. November 2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)