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Änderung § 5 EGAO vom 19.12.2006
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§ 5 EGAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.12.2006 geltenden Fassung | § 5 EGAO n.F. (neue Fassung) in der am 19.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Zeitpunkt der Einführung des steuerlichen Identifikationsmerkmals | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung des Identifikationsmerkmals nach § 139a Abs. 1 der Abgabenordnung. Die Festlegung der Zeitpunkte für die ausschließliche Verwendung des Identifikationsmerkmals im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie der Verbrauchsteuern bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals nach § 139a Abs. 1 der Abgabenordnung. Die Festlegung der Zeitpunkte für die ausschließliche Verwendung des Identifikationsmerkmals im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie der Verbrauchsteuern bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. |
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