Änderung § 13a EGAO vom 31.12.2014

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§ 13a EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2014 geltenden Fassung
§ 13a EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen


vorherige Änderung

 


§ 218 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) gilt ab dem 31. Dezember 2014 auch für Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen, die vor dem 31. Dezember 2014 erlassen worden sind.




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