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Änderung § 11 EGAO vom 01.01.2017

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§ 11 EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 11 EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Haftung


(1) Die Vorschriften der §§ 69 bis 76 und 191 Abs. 3 bis 5 der Abgabenordnung sind anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem 31. Dezember 1976 verwirklicht worden ist.

(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Haftung sind in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem 31. Dezember 1986 verwirklicht worden ist.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) § 71 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem 31. Dezember 2016 verwirklicht worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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