Änderung § 29 EGAO vom 01.01.2017

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§ 29 EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 29 EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 29 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen


vorherige Änderung

 


§ 163 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist für nach dem 31. Dezember 2016 getroffene Billigkeitsmaßnahmen auch dann anzuwenden, wenn sie Besteuerungszeiträume oder Besteuerungszeitpunkte betreffen, die vor dem 1. Januar 2017 abgelaufen oder eingetreten sind.

 



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