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Synopse aller Änderungen des EGAO am 23.07.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2016 durch Artikel 2 des StVfModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGAO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EGAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung | EGAO n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens Artikel 1 bis 38 (Änderung von Vorschriften) Zweiter Abschnitt Anpassung weiterer Bundesgesetze Artikel 39 bis 96 (Änderung von Vorschriften) Dritter Abschnitt Schlußvorschriften Artikel 97 Übergangsvorschriften § 1 Begonnene Verfahren § 1a Steuerlich unschädliche Betätigungen § 1b Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe § 1c Krankenhäuser § 1d Steuerbegünstigte Zwecke § 1e Zweckbetriebe § 1f Satzung § 2 Fristen § 3 Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer § 4 Mitteilungsverordnung § 5 Zeitpunkt der Einführung des steuerlichen Identifikationsmerkmals § 6 Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlung § 7 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten § 8 Verspätungszuschlag § 9 Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten § 9a Absehen von Steuerfestsetzung, Abrundung § 10 Festsetzungsverjährung § 10a Erklärungspflicht § 10b Gesonderte Feststellungen § 10c Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags § 11 Haftung § 11a Insolvenzverfahren § 11b Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens § 12 Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung § 13 Sicherungsgeld § 13a Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen § 14 Zahlungsverjährung § 15 Zinsen § 16 Säumniszuschläge § 17 Angabe des Schuldgrunds § 17a Kosten der Vollstreckung § 17b Eidesstattliche Versicherung § 17c Pfändung fortlaufender Bezüge § 17d Zwangsgeld § 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten oder Lebenspartnern § 18 Außergerichtliche Rechtsbehelfe § 18a Erledigung von Massenrechtsbehelfen und Massenanträgen § 19 § 19a Aufbewahrungsfristen § 19b Zugriff auf datenverarbeitungsgestützte Buchführungssysteme § 20 Verweisungserfordernis bei Blankettvorschriften § 21 Steueranmeldungen in Euro § 22 Mitwirkungspflichten der Beteiligten; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen § 23 Verfolgungsverjährung § 24 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung | |
(Text alte Fassung) § 25 Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft | (Text neue Fassung) § 25 Erteilung einer verbindlichen Auskunft |
§ 26 Kontenabrufmöglichkeit Artikel 97a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands Artikel 98 Artikel 99 Ermächtigungen Artikel 100 Artikel 101 Berlin-Klausel Artikel 102 Inkrafttreten | |
§ 1 Begonnene Verfahren | |
(1) Verfahren, die am 1. Januar 1977 anhängig sind, werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu Ende geführt, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) 1 Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436) geänderte oder eingefügte Vorschriften sowie die auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen sind auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Soweit die Vorschriften die Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten regeln, gelten sie für alle nach dem Inkrafttreten der Vorschriften zur Post gegebenen Verwaltungsakte. (3) Die durch Artikel 15 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) geänderten Vorschriften sind auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. (4) Die durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) geänderten Vorschriften sind auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. (5) Die durch Artikel 26 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) geänderten Vorschriften sind auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. (6) Die durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) geänderten Vorschriften sind auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. (7) Die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) geänderten Vorschriften sind auf alle bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. (8) Die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geänderten Vorschriften sind auf alle bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. (9) 1 Rechtsverordnungen auf Grund des § 2 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) können mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2010 erlassen werden, sofern die dem Bundesrat zugeleitete Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 2011 als Bundesratsdrucksache veröffentlicht worden ist. 2 Rechtsverordnungen, die dem Bundesrat nach diesem Zeitpunkt zugeleitet werden, können bestimmen, dass sie ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der in § 2 Absatz 2 der Abgabenordnung genannten und nach dem 31. Dezember 2010 geschlossenen Konsultationsvereinbarung im Bundessteuerblatt gelten. (10) 1 Die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geänderten Vorschriften sind auf alle am 24. Juli 2014 anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 § 122 Absatz 7 Satz 1 und § 183 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) gelten für alle nach dem 23. Juli 2014 erlassenen Verwaltungsakte. 3 § 15 und § 263 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) sind ab dem 24. Juli 2014 anzuwenden. | |
(11) Durch das Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geänderte oder eingefügte Vorschriften der Abgabenordnung sind auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. | |
§ 25 Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft | § 25 Erteilung einer verbindlichen Auskunft |
§ 89 Absatz 3 bis 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 4. November 2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. | (1) § 89 Absatz 3 bis 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 4. November 2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. (2) 1 § 89 Absatz 2 Satz 4 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2016 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangene Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden. 2 § 89 Absatz 3 Satz 2 in der am 23. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 22. Juli 2016 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangene Anträge auf Erteilung einer einheitlichen verbindlichen Auskunft anzuwenden. |
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