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Synopse aller Änderungen des EGAO am 24.07.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Juli 2024 durch Artikel 8b des OZGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGAO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2024 geltenden Fassung
EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 8b G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens
    Artikel 1 bis 38 (Änderung von Vorschriften)
Zweiter Abschnitt Anpassung weiterer Bundesgesetze
    Artikel 39 bis 96 (Änderung von Vorschriften)
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
    Artikel 97 Übergangsvorschriften
       § 1 Begonnene Verfahren
       § 1a Steuerlich unschädliche Betätigungen
       § 1b Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
       § 1c Krankenhäuser
       § 1d Steuerbegünstigte Zwecke
       § 1e Zweckbetriebe
       § 1f Satzung
       § 2 Fristen
       § 3 Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer
       § 4 Mitteilungsverordnung
       § 5 Zeitpunkt der Einführung des steuerlichen Identifikationsmerkmals
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 5a Identifikationsnummer
(Text neue Fassung)

       § 5a Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer
       § 6 Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlung
       § 7 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
       § 8 Verspätungszuschlag
       § 9 Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten
       § 9a Absehen von Steuerfestsetzung, Abrundung
       § 10 Festsetzungsverjährung
       § 10a Erklärungspflicht
       § 10b Gesonderte Feststellungen
       § 10c Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
       § 11 Haftung
       § 11a Insolvenzverfahren
       § 11b Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens
       § 12 Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
       § 13 Sicherungsgeld
       § 13a Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen
       § 14 Zahlungsverjährung
       § 15 Zinsen
       § 16 Säumniszuschläge
       § 17 Angabe des Schuldgrunds
       § 17a Kosten der Vollstreckung
       § 17b Eidesstattliche Versicherung
       § 17c Pfändung fortlaufender Bezüge
       § 17d Zwangsgeld
       § 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten oder Lebenspartnern
       § 18 Außergerichtliche Rechtsbehelfe
       § 18a Erledigung von Massenrechtsbehelfen und Massenanträgen
       § 18b Zuständigkeit für Klagen nach § 32i Absatz 2 der Abgabenordnung
       § 19 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
       § 19a Aufbewahrungsfristen
       § 19b Zugriff auf datenverarbeitungsgestützte Buchführungssysteme
       § 20 Verweisungserfordernis bei Blankettvorschriften
       § 21 Steueranmeldungen in Euro
       § 22 Mitwirkungspflichten der Beteiligten; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
       § 23 Verfolgungsverjährung
       § 24 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung
       § 25 Erteilung einer verbindlichen Auskunft
       § 26 Kontenabrufmöglichkeit und Kontenwahrheit
       § 27 Elektronische Datenübermittlung an Finanzbehörden
       § 28 Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten
       § 29 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
       § 30 Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
       § 31 Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
       § 32 Mitteilungspflicht über Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften
       § 33 Mitteilungspflicht bei Steuergestaltungen
       § 34 Vorabverständigungsverfahren
       § 35 Abrufverfahren bei Steuermessbeträgen und Zerlegungsbescheiden
       § 36 Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie
       § 37 Modernisierung der Außenprüfung
       § 38 Erprobung alternativer Prüfungsmethoden
       § 39 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen anlässlich der steuerverfahrensrechtlichen Umsetzung der Reform des Personengesellschaftsrechts
       Artikel 97a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
       Artikel 98
       Artikel 99 Ermächtigungen
       Artikel 100
       Artikel 101 Berlin-Klausel
       Artikel 102 Inkrafttreten
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5a Identifikationsnummer




§ 5a Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer


vorherige Änderung

1 § 139b Absatz 8 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist ab dem Tag anzuwenden, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat nach Artikel 22 Satz 3 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) vorliegen. 2 Für Identifikationsnummern nach § 139b der Abgabenordnung, die vom Bundeszentralamt für Steuern vor diesem Tag bereits zugeteilt wurden und für die durch die Meldebehörden vergebenen vorläufigen Bearbeitungsmerkmale wird das Datum nach § 139b Absatz 6 Satz 1 Nummer 11 der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern von den Meldebehörden im Rahmen einer Bestandsdatenlieferung einmalig mitgeteilt.



(1) 1 § 139b Absatz 8 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist ab dem Tag anzuwenden, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat nach Artikel 22 Satz 3 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) vorliegen. 2 Für Identifikationsnummern nach § 139b der Abgabenordnung, die vom Bundeszentralamt für Steuern vor diesem Tag bereits zugeteilt wurden und für die durch die Meldebehörden vergebenen vorläufigen Bearbeitungsmerkmale wird das Datum nach § 139b Absatz 6 Satz 1 Nummer 11 der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern von den Meldebehörden im Rahmen einer Bestandsdatenlieferung einmalig mitgeteilt.

(2) § 139b Absatz 3, 4a und 6 sowie § 139c Absatz 3, 4, 5 und 6a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 8a Nummer 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) sind ab dem Tag anzuwenden, der dem Tag folgt, an dem das Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung des amtlichen Gemeindeschlüssels und des Altgerichts jeweils vorliegen.