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Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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Teil 4 Laufbahnprüfung

Abschnitt 3 Mündliche Prüfung

§ 66 Zulassung zur mündlichen Prüfung



(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.

(2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung erstellt das Prüfungsamt einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

(3) Mit dem Bescheid teilt das Prüfungsamt den Anwärterinnen und Anwärtern zudem die von ihnen in den einzelnen Klausuren erzielten Rangpunkte und die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit.


§ 67 Zweck der mündlichen Prüfung



In der mündlichen Prüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie fachbezogen kommunizieren und kooperieren können.


§ 68 Gegenstand der mündlichen Prüfung



1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Inhalt der Ausbildung. 2Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff thematisch aus den Lehrgebieten der schriftlichen Prüfung (§ 60 Absatz 1) aus.


§ 69 Durchführung der mündlichen Prüfung



(1) Die mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch.

(2) 1Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 2In einer Gruppe sollen nicht mehr als vier Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.

(3) 1Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten. 2Sie soll 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht überschreiten.

(4) 1Die mündliche Prüfung wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet. 2Sie oder er stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise von den Mitgliedern der Prüfungskommission geprüft werden. 3Die Durchführung der mündlichen Prüfung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.


§ 70 Protokolle über die mündliche Prüfung



(1) Über die mündliche Prüfung ist durch die Prüfungskommission für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.

(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:

1.
der Gegenstand der mündlichen Prüfung,

2.
der Ablauf der mündlichen Prüfung und

3.
die Bewertung der Leistung.


§ 71 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung



(1) Die in der mündlichen Prüfung von den Anwärterinnen und Anwärtern erbrachten Leistungen werden von der Prüfungskommission bewertet.

(2) 1Die Prüfenden schlagen jeweils eine Einzelbewertung für den von ihnen im Prüfungsgespräch geprüften Prüfungsstoff vor. 2Aus den Rangpunkten der Prüfungsgespräche wird die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung berechnet.

(3) Bei der Ermittlung der Rangpunktzahl sind die Rangpunkte der Prüfungsgespräche jeweils einfach zu gewichten.

(4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Bewertung der Leistungen mit und erläutert die Bewertung auf Wunsch kurz mündlich.


§ 72 Bestehen der mündlichen Prüfung



Die mündliche Prüfung hat bestanden, bei wem die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.