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Abschnitt 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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Teil 4 Laufbahnprüfung

Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften für die schriftliche und die mündliche Prüfung

§ 80 Verhinderung



Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter an der Teilnahme an der schriftlichen oder mündlichen Laufbahnprüfung gehindert, so gilt § 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Prüfungsamt an die Stelle des Bildungszentrums der Bundeswehr tritt.


§ 81 Ordnungsverstoß



(1) 1Wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter bei einer Klausur der schriftlichen Prüfung oder in der mündlichen Prüfung täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung verstößt, so soll ihr oder ihm von der oder dem Aufsichtsführenden die Fortsetzung der Klausur oder der mündlichen Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung nach Absatz 2 gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß kann die Anwärterin oder der Anwärter sofort von der weiteren Teilnahme an der Klausur oder an der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. 3Die Entscheidung über den sofortigen Ausschluss trifft im Falle einer Klausur das Prüfungsamt und im Falle der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.

(2) Je nach Schwere des Ordnungsverstoßes kann

1.
bei einer Klausur das Prüfungsamt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid

a)
die Wiederholung der Klausur anordnen,

b)
die Klausur mit null Rangpunkten bewerten,

c)
die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären oder

d)
die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklären und

2.
bei der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid

a)
die Wiederholung der mündlichen Prüfung anordnen,

b)
die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären oder

c)
die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt im Benehmen mit der Einstellungsbehörde innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem die betroffene Person die mündliche Prüfung absolviert hat, die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.


§ 82 Prüfungsakten und Einsichtnahme



(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt.

(2) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:

1.
die beiden Zeugnisse über die fachtheoretische Ausbildung,

2.
das Zeugnis über die praktische Ausbildung,

3.
die Klausuren der schriftlichen Prüfung,

4.
die Protokolle der schriftlichen Prüfung,

5.
das Protokoll der mündlichen Prüfung,

6.
das Protokoll der Laufbahnprüfung,

7.
bei Bestehen das Abschlusszeugnis und

8.
bei Nichtbestehen der Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.

(3) 1Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder bei einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen fünf Jahre gespeichert oder aufbewahrt. 2Sie sind nach Ablauf dieser Frist zu löschen oder zu vernichten.

(4) 1Die Geprüften können auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.