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Artikel 2 - Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst (MtDBwVVDAktV k.a.Abk.)

V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227; Geltung ab 01.08.2024, abweichend siehe Artikel 4

Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -



Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692), die zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 3 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 4 Nachteilsausgleich".

b)
Die Angabe zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 2 Auswahlverfahren und Einstellung

§ 5 Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle

§ 6 Beschäftigungsdienststelle

§ 7 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren

§ 8 Anforderungen im Auswahlverfahren

§ 9 Auswahlkommission

§ 9a Ergänzende Festlegungen

§ 9b Bestandteile des Auswahlverfahrens

§ 9c Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens

§ 9d Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens

§ 9e Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens

§ 9f Bewertung der Eignungsmerkmale

§ 9g Gesamtergebnis und Rangfolge

§ 9h Einstellung in den Vorbereitungsdienst".

c)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete".

d)
Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

§ 38 Übergangsvorschrift".

2.
§ 3 wird durch die folgenden §§ 3 und 4 ersetzt:

§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 dauert in der Regel zwölf Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 dauert in der Regel 42 Monate.

§ 4 Nachteilsausgleich

(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten einschränken, wird im Auswahlverfahren sowie bei Leistungsnachweisen und Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. Die nach Absatz 2 zuständige Stelle weist rechtzeitig auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs hin.

(2) Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet

1.
im Auswahlverfahren die Einstellungsbehörde,

2.
in der fachtheoretischen Ausbildung das Bildungszentrum der Bundeswehr,

3.
in der berufspraktischen Ausbildung die Ausbildungsleitung und

4.
in der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.

(3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern.

(4) Ist ein schwerbehinderter Mensch oder ein gleichgestellter behinderter Mensch betroffen, so ist in die Erörterung auch die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen.

(5) Ein Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden."

3.
Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 2 Auswahlverfahren und Einstellung

§ 5 Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle

(1) Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

(2) Die Einstellungsbehörde ist zuständig für die Auswahl, Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie entscheidet über die Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes.

(3) Die Einstellungsbehörde kann Aufgaben, für die sie im Rahmen von Auswahl und Einstellung zuständig ist, auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

§ 6 Beschäftigungsdienststelle

Beschäftigungsdienststelle der Anwärterinnen und Anwärter ist das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr.

§ 7 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren

(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind.

(2) Wird nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen sowie frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Ablehnung. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätestens sechs Monate nach der Ablehnung endgültig gelöscht. Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewerbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist vernichtet. Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt.

§ 8 Anforderungen im Auswahlverfahren

(1) Die Eignung und Befähigung wird im Auswahlverfahren anhand von Eignungsmerkmalen festgestellt.

(2) Die Eignungsmerkmale decken die folgenden Kompetenzbereiche ab:

1.
Selbstkompetenz,

2.
Methodenkompetenz,

3.
Fachkompetenz,

4.
Sozialkompetenz sowie

5.
Führungs- und Managementkompetenz.

(3) Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. Der Einsatz kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.

§ 9 Auswahlkommission

(1) Die Einstellungsbehörde richtet eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. Die Einstellungsbehörde stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen dieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

(2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder einer Auswahlkommission sind hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Auswahlverfahren und an den anschließenden Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen. Sie ist nicht stimmberechtigt.

§ 9a Ergänzende Festlegungen

(1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest:

1.
die Eignungsmerkmale und ihre Definition,

2.
die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kompetenzbereichen,

3.
die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren eingesetzt werden,

4.
die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den Eignungsmerkmalen,

5.
die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkommission,

6.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie

7.
das Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens und zudem, für welche Eignungsmerkmale oder für welche Gruppen von Eignungsmerkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.

(2) Jedes Eignungsmerkmal soll durch mindestens zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.

(3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Auswahlverfahrens gilt.

§ 9b Bestandteile des Auswahlverfahrens

Das Auswahlverfahren besteht aus

1.
einem schriftlichen Teil und

2.
einem mündlichen Teil.

§ 9c Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens

(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens sind höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente einzusetzen:

1.
Aufsatz,

2.
Leistungstest,

3.
Persönlichkeitstest,

4.
Simulationsaufgabe und

5.
biographischer Fragebogen.

(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.

§ 9d Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens

(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer bei den Eignungsmerkmalen, die ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden, mindestens das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.

(2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sowie gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber werden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben.

§ 9e Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens

(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens sind höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente einzusetzen:

1.
halbstrukturiertes Interview,

2.
Referat,

3.
Präsentation,

4.
Gruppenaufgaben und

5.
Gruppendiskussion.

(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.

(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens kann ein Mitglied des Personalrats teilnehmen.

(4) Wenn eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber oder eine gleichgestellte behinderte Bewerberin oder ein gleichgestellter behinderter Bewerber am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilnimmt, kann die Schwerbehindertenvertretung am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens und an den Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich widerspricht.

(5) Hat eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber oder eine gleichgestellte behinderte Bewerberin oder ein gleichgestellter behinderter Bewerber im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens das Mindestergebnis für ein Eignungsmerkmal, das ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet wird, nicht erreicht, wird dieses Eignungsmerkmal für diese Bewerberin oder diesen Bewerber auch im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bewertet.

§ 9f Bewertung der Eignungsmerkmale

(1) Die Auswahlkommission bewertet für jedes Eignungsmerkmal die mit den verschiedenen Auswahlinstrumenten erfassten Leistungen und fasst sie zu einem Gesamtergebnis für das Eignungsmerkmal zusammen.

(2) Bei der Bewertung von Leistungen im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens kann sich die Auswahlkommission durch Informationstechnologie und durch dafür qualifizierte Beschäftigte unterstützen lassen. Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.

§ 9g Gesamtergebnis und Rangfolge

(1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die an beiden Teilen des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens gemäß der von der Einstellungsbehörde festgelegten Bewertungs- und Gewichtungssystematik.

(2) Sofern die Einstellungsbehörde in ihrer Gewichtungssystematik keine unterschiedliche Gewichtung der Gesamtergebnisse der einzelnen Eignungsmerkmale festgelegt hat, gehen die Gesamtergebnisse der einzelnen Eignungsmerkmale mit gleichem Gewicht in das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein.

(3) Das Auswahlverfahren hat bestanden, wer mindestens die Mindestergebnisse für einzelne Eignungsmerkmale, die Mindestergebnisse für Gruppen von Eignungsmerkmalen und das Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens erreicht hat.

(4) Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse legt die Einstellungsbehörde für jedes wehrtechnische Fachgebiet eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren bestanden haben. Hat eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber oder eine gleichgestellte Bewerberin oder ein gleichgestellter Bewerber das gleiche Gesamtergebnis wie eine andere Bewerberin oder ein anderer Bewerber, so wird sie oder er in der Rangfolge vor der anderen Bewerberin oder dem anderen Bewerber geführt, wenn nicht in der Person der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers liegende Gründe überwiegen.

§ 9h Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - kann eingestellt werden, wer

1.
bei einem Vorbereitungsdienst

a)
nach § 2 Nummer 1 einen Bachelor- oder einen gleichwertigen Abschluss in einem Studienfach besitzt, das einem der Fachgebiete nach § 1 Absatz 3 zugeordnet werden kann, oder

b)
nach § 2 Nummer 2

aa)
die Zugangsberechtigung für eine mit der Einstellungsbehörde kooperierende Hochschuleinrichtung nachweist und

bb)
ein Vorpraktikum absolviert hat, das in der Studien- und Prüfungsordnung der mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschule vorgeschrieben ist,

2.
das Auswahlverfahren bestanden hat und

3.
die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik erfüllt.

(2) Ob jemand die gesundheitlichen Anforderungen erfüllt, wird durch eine ärztliche Untersuchung der Einstellungsbehörde festgestellt. Alternativ kann die Einstellungsbehörde ein amtsärztliches Gutachten anfordern. Sie trägt die hierfür entstehenden Kosten.

(3) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage der Rangfolge nach dem Auswahlverfahren.

(4) Im Falle der Ablehnung gilt § 7 Absatz 3 entsprechend."

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 4 bis 6 wird wie folgt gefasst:

„4.
Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement",

5.
Lehrgang „Technisches Projektmanagement",

6.
Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete",".

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Lehrgänge nach Absatz 1 werden am Bildungszentrum der Bundeswehr durchgeführt."

5.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11 Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen"

Im Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen" werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den Rechten und Pflichten der Beamtinnen und Beamten vertraut gemacht. Ihnen wird ein Überblick vermittelt über

1.
das Besoldungsrecht,

2.
das Reisekostenrecht,

3.
das Umzugskostenrecht,

4.
das Beihilferecht und

5.
die Vorschriften zur Korruptionsprävention.

Zudem wird ihnen ihr Arbeitsumfeld in der Bundeswehr mit den zugehörigen Organisationsbereichen und Arbeitsabläufen vorgestellt. Einzelheiten regelt der Lehrplan."

6.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 13 Lehrgänge „Allgemeine Wehrtechnik", „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement" und „Technisches Projektmanagement"".

b)
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Im Lehrgang „Allgemeine Wehrtechnik" wird den Anwärterinnen und Anwärtern ein Überblick vermittelt über

1.
die Wehrtechnik,

2.
die Aufgaben und die Organisation der Bundeswehr sowie

3.
die Sicherheitspolitik.

(2) Im Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement" werden die Anwärterinnen und Anwärter in die Lage versetzt, die volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge in den Projekten einschließlich der haushalts-, vergabe- und preisrechtlichen Aspekte einschätzen und bewerten zu können.

(3) Im Lehrgang „Technisches Projektmanagement" werden den Anwärterinnen und Anwärtern vermittelt

1.
die grundlegenden Methoden des Projektmanagements und

2.
die Bedarfsermittlungs-, Bedarfsdeckungs- und Nutzungsverfahren in der Bundeswehr."

7.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete"

Im Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete" wird das Wissen, das von den Anwärterinnen und Anwärtern im Hochschulstudium erworben worden ist, erweitert und vertieft durch die Vermittlung der theoretischen Grundlagen und Anwendungen in einem der wehrtechnischen Fachgebiete. Einzelheiten regelt der Lehrplan."

8.
§ 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter ihre Kenntnisse, die sie im Hochschulstudium erworben haben, in den Dienststellen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung anwenden, insbesondere in den Dienststellen

1.
des Organisationsbereichs Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung,

2.
des Organisationsbereichs Cyber- und Informationsraum sowie

3.
des Organisationsbereichs Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen."

9.
§ 17 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Ausbildungsdienststellen bestellen eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragten. In Ausbildungsdienststellen ohne Beamtinnen oder Beamte dieser Laufbahn wird die Funktion von einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik ausgeübt."

10.
In § 20 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundeswehrverwaltung" durch das Wort „Bundeswehr" ersetzt.

11.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Prüfungsamt beim Bildungszentrum der Bundeswehr führt die Laufbahnprüfung durch."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Einzelne Aufgaben können vom Prüfungsamt auf andere Dienststellen übertragen werden."

12.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Werden mehrere Prüfungskommissionen für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten oder die mündliche Prüfung eingerichtet, so kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik mit der Leitung dieses Teils der Laufbahnprüfung beauftragen."

b)
In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik" durch die Wörter „des Bildungszentrums der Bundeswehr" ersetzt.

13.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bundesamts für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr. Bundesoberbehörden und höhere Kommandobehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung können dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Aufgabenvorschläge unterbreiten. Das Bildungszentrum der Bundeswehr unterstützt die Erarbeitung der Aufgaben."

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Fachtechnische Grundlagen" durch das Wort „Fachtechnik" ersetzt.

c)
In Absatz 6 werden die Wörter „in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen" durch die Wörter „gegebenenfalls in Anspruch genommenen Nachteilsausgleich" ersetzt.

d)
Absatz 7 Satz 2 und 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Einteilung, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist, nimmt das Prüfungsamt vor."

14.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Präsentation soll innerhalb einer Woche nach Abgabe der Praxisarbeit erfolgen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Thema der Praxisarbeit wird vom Prüfungsamt festgelegt und ausgegeben. Für das Thema macht die Ausbildungsdienststelle, die von der Ausbildungsleitung zur Betreuung der Arbeit bestimmt ist, einen Vorschlag. Die Anwärterin oder der Anwärter kann für die eigene Praxisarbeit Themenwünsche äußern."

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die Ausbildungsleitung" durch die Wörter „das Prüfungsamt" ersetzt.

15.
In § 35 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik" durch die Wörter „beim Prüfungsamt oder bei einer von ihm beauftragten Stelle" ersetzt.

16.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Prüfungsamt" durch die Wörter „Bundesministerium der Verteidigung" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Prüfung kann wiederholt werden, nachdem die zur Wiederholung empfohlenen Ausbildungsabschnitte erneut absolviert worden sind."

17.
In § 37 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „ist § 7" durch die Wörter „sind die §§ 7 bis 9g" ersetzt.

18.
§ 38 wird wie folgt gefasst:

§ 38 Übergangsvorschrift

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692), die zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, ist weiter anzuwenden

1.
auf Auswahlverfahren, die vor dem 1. August 2024 begonnen wurden, und

2.
auf Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 2024 begonnen haben."