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Artikel 1 - Erste Anordnung zur Änderung der Anordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts (BAZustAnO) (1. BAZustAnOÄndAnO k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2024 BAZustAnO I., III. (neu), III., mWv. 1. Oktober 2024 I., III.
Die Anordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts vom 28. Dezember 2017 (BGBl. 2018 I S. 127) wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2024
- 1.
- Abschnitt I Nummer 4.2.2.1 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- Abschnitt I Nummer 4.5 wird wie folgt gefasst:
- „4.5
- Nach § 66 des Bundesbeamtengesetzes wird die Befugnis, die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, auf die für die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen."
abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2024
- 3.
- Nach Abschnitt I Nummer 4.5 wird folgende Nummer 4.6 angefügt:
- „4.6
- Der Postbeamtenkrankenkasse wird die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung einschließlich der Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der beihilfeberechtigten Beschäftigten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Die Postbeamtenkrankenkasse entscheidet als Festsetzungsstelle. Die Festsetzungsstelle ist nicht zu Entscheidungen befugt, die nach den Vorschriften der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind."
- 4.
- In Abschnitt I Nummer 5 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„Der Postbeamtenkrankenkasse wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Bundesagentur für Arbeit in Beihilfeangelegenheiten handelt und die Postbeamtenkrankenkasse für den Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war." - 5.
- In Abschnitt I Nummer 6 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„Dem Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse wird die Vertretung der Bundesagentur für Arbeit in gerichtlichen Verfahren der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern der Bundesagentur für Arbeit in Beihilfeangelegenheiten übertragen, soweit die Postbeamtenkrankenkasse für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 6.
- Abschnitt I Nummer 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Rahmen der dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nach § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales übertragenen Befugnisse werden - mit Ausnahme für die Mitglieder der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit sowie für die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen - wie folgt übertragen:" - 7.
- Abschnitt I Nummer 7.1 wird wie folgt gefasst:
- „7.1
- Nach § 34 Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes wird die Befugnis, nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen, auf die nach Nummer 1 für die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand zuständigen Dienstvorgesetzten mit folgender Ausnahme übertragen:
Für die in Nummer 1.1.1 genannten Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit sind die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der jeweiligen Regionaldirektion zuständig."
- 8.
- Abschnitt I Nummer 7.2 wird wie folgt gefasst:
- „7.2
- Nach § 34 Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes wird die Befugnis, nach § 34 Absatz 4 die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen, auf die nach Nummer 1 für die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand zuständigen Dienstvorgesetzten mit folgender Ausnahme übertragen:
Für die in Nummer 1.1.1 genannten Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit sind die Vorsitzenden der Geschäftsführung der jeweiligen Regionaldirektion zuständig."
- 9.
- Abschnitt III wird wie folgt gefasst:
- „III.
- Übergangsregelungen
- a)
- auf vor dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren,
abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2024
- b)
- auf die am 30. September 2024 anhängigen Widerspruchsverfahren und Klagen von Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern der Bundesagentur für Arbeit in Beihilfeangelegenheiten,
- c)
- bis zum Abschluss von Rechtsbehelfsverfahren gegen beihilferechtliche Bescheide, die vor dem 1. Oktober 2024 erlassen worden sind."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 10.
- Der bisherige Abschnitt III Schlussvorschriften wird zu Abschnitt IV Schlussvorschriften.
Zitierungen von Artikel 1 Erste Anordnung zur Änderung der Anordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts (BAZustAnO)
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. BAZustAnOÄndAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. BAZustAnOÄndAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 1. BAZustAnOÄndAnO
... tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. April 2024 in Kraft. Die in den unter Artikel 1 Nummer 1, 3 bis 5 genannten Änderungen sowie die unter Nummer 9 hinsichtlich der dort unter Buchstabe b und c ...
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