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Zehntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (10. StVGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 StVG § 6, § 1c, § 1j, § 1k, § 1l, § 4a, § 4b, § 5b, § 6a, § 6c, § 6e, § 6f, § 6g, § 24, § 24a, § 26a, § 30c, § 47, § 63, § 63b, § 63d, § 63f

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem einleitenden Satzteil werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „für Digitales und Verkehr" ersetzt.

bb)
Der Nummer 15 Buchstabe b werden die folgenden Wörter angefügt:

„der nachweislich besteht oder auf Grund konkretisierter städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten ist,".

cc)
In Nummer 16 werden nach dem Wort „Taxen" die Wörter „sowie zur Erprobung neuer Mobilitätsformen oder der Verringerung der Anzahl von Fahrten" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „für Digitales und Verkehr" ersetzt.

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8, 15 Buchstabe b oder c, Nummer 16 oder 18 können auch erlassen werden zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, darunter des Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung, soweit sie nicht bereits nach Absatz 4 erlassen werden können. Diese Rechtsverordnungen sollen insbesondere vorsehen, dass Gemeinden bei den nach Landesrecht für die Ausführung der Rechtsverordnungen bestimmten Behörden den Erlass von Anordnungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung beantragen können. Die nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnungen und auf ihnen beruhenden Anordnungen müssen neben der Verbesserung des Schutzes der Umwelt, des Schutzes der Gesundheit oder der Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigen und dürfen die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen."

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „für Digitales und Verkehr" und die Wörter „für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „für Digitales und Verkehr" und die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „des Innern und für Heimat" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „für Digitales und Verkehr" und die Wörter „der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter „für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8, 15 Buchstabe b oder c, Nummer 16 oder 18, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4a erlassen werden, werden vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr, vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam erlassen."

e)
In Absatz 8 in dem einleitenden Satzteil werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „für Digitales und Verkehr" ersetzt.

2.
In § 1c Satz 1, § 1j Absatz 1 und 2 Satz 1, § 1k Absatz 1, den §§ 1l, 4a Absatz 8 Satz 8, § 4b Satz 3, § 5b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 6a Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 und Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 und 2, den §§ 6c, 6e Absatz 1, § 6f Satz 1, § 6g Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 2, § 24a Absatz 5, § 26a Absatz 1, § 30c Satz 1 und 2, den §§ 47, 63, 63b Satz 1, § 63d Satz 1 und 2 und § 63f Absatz 4 werden jeweils

a)
die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „für Digitales und Verkehr",

b)
die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „des Innern und für Heimat" oder

c)
die Wörter „der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter „der Justiz"

ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Juli 2024.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing