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Artikel 1 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (JusWeDigG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 StPO § 32, § 32a, § 32b, § 81f, § 81g, § 81h, § 114b, § 158, § 424, § 451, mWv. 1. Januar 2026 offen, mWv. 17. Juli 2025 offen

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 32 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen werden."

2.
§ 32a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis." ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Soll ein Dokument, das von einem Beschuldigten, einem anderen Verfahrensbeteiligten oder einem Dritten schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, elektronisch eingereicht werden, so kann es in ein elektronisches Dokument übertragen und durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt nach Satz 1 übermittelt werden."

3.
Dem § 32b Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Eines erweiterten Beglaubigungsvermerks nach Satz 3 bedarf es nicht, wenn das elektronische Dokument von der beglaubigenden Stelle selbst erstellt wurde. Anstelle eines erweiterten Beglaubigungsvermerks nach Satz 3 kann das Ergebnis der Prüfung der Authentizität und Integrität auch auf andere Weise untrennbar mit der in Papierform erteilten Abschrift verbunden werden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026

4.
§ 32d Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die folgenden Dokumente müssen sie elektronisch übermitteln:

1.
die Berufung, ihre Begründung und ihre Rücknahme,

2.
die Revision, ihre Begründung, ihre Rücknahme und die Gegenerklärung,

3.
den Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Rücknahme,

4.
die Privatklage und

5.
die Anschlusserklärung bei der Nebenklage."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 81f Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „schriftliche" gestrichen.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Einwilligung ist schriftlich zu erklären oder von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart der einwilligenden Person zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren."

6.
§ 81g Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „schriftliche" gestrichen.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2" ersetzt.

7.
§ 81h Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „schriftlichen" gestrichen.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Einwilligung ist schriftlich zu erklären oder von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart der einwilligenden Person zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren."

8.
§ 114b Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Erhalt der Belehrung ist durch den Beschuldigten schriftlich zu bestätigen oder von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart des Beschuldigten zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren."

9.
§ 158 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „mündlich oder schriftlich" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Anzeige und der Strafantrag sind durch die aufnehmende Stelle zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, müssen die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt sein."

abweichendes Inkrafttreten am 17.07.2025

10.
§ 350 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Revisionsgericht weist dabei auf die wesentlichen Gesichtspunkte hin, die Gegenstand der Hauptverhandlung werden sollen."

b)
Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Dem Angeklagten, seinem gesetzlichen Vertreter, dem Verteidiger und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie dem Nebenkläger, dem Nebenklageberechtigten und den Personen, die nach § 397 Absatz 2 Satz 3, § 404 Absatz 3, § 406h Absatz 2 Satz 2, § 429 Absatz 1 und § 444 Absatz 2 Satz 1 vom Termin zu benachrichtigen sind, kann der Vorsitzende auf ihren jeweiligen Antrag die Anwesenheit an einem anderen Ort gestatten, wenn die Hauptverhandlung zeitgleich in Bild und Ton an den anderen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Die Gestattung soll mit der Maßgabe erfolgen, dass sich die Verfahrensbeteiligten in einem Dienstraum oder in einem Geschäftsraum eines Verteidigers oder Rechtsanwalts aufhalten. Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 von einer Vorführung des Angeklagten ab, so ist diesem auf seinen Antrag die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung zu gestatten. Liegen zwischen dem Eingang des Antrags nach Satz 3 bei Gericht und dem Hauptverhandlungstermin nicht mindestens drei Werktage, kann der Antrag vom Vorsitzenden abgelehnt werden. Die Entscheidung des Vorsitzenden nach den Sätzen 1 bis 4 ist unanfechtbar.

(4) Eine Aufzeichnung der Übertragung ist nicht zulässig. Hierauf sind die Verfahrensbeteiligten spätestens zu Beginn der Bild- und Tonübertragung hinzuweisen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
§ 424 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen Behörde schriftlich" gestrichen.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Erklärung ist schriftlich abzugeben oder von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart des Betroffenen zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren."

12.
In § 451 Absatz 1 wird das Wort „, beglaubigten" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 JusWeDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JusWeDigG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 50 JusWeDigG Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 10 tritt am 17. Juli 2025 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 4, die Artikel 3, 6 und 8 Nummer ... in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 10 tritt am 17. Juli 2025 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 4 , die Artikel 3, 6 und 8 Nummer 4, die Artikel 9, 15, 18, 23, 26, 29, 32 und 47 treten am 1. Januar ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts
G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
Artikel 3 VStRFG Änderung der Strafprozessordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 100a Absatz 2 ...