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Artikel 12 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (JusWeDigG k.a.Abk.)

Artikel 12 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch zum 1. Januar 2036


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2036 EGHGB offen

Der Fünfundfünfzigste Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 JusWeDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JusWeDigG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 50 JusWeDigG Inkrafttreten
... 18, 23, 26, 29, 32 und 47 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (4) Die Artikel 4, 7, 10, 12 , 16, 19, 21, 24, 27, 30, 33 und 48 treten am 1. Januar 2036 in Kraft. (5) Die Artikel ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 2 BEG IV Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234 ) geändert worden ist, wird folgender Sechsundfünfzigster Abschnitt angefügt: ...