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Artikel 16 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (JusWeDigG k.a.Abk.)

Artikel 16 Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2036


Artikel 16 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2036 EGZPO offen

§ 43 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 JusWeDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JusWeDigG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 50 JusWeDigG Inkrafttreten
... 23, 26, 29, 32 und 47 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (4) Die Artikel 4, 7, 10, 12, 16 , 19, 21, 24, 27, 30, 33 und 48 treten am 1. Januar 2036 in Kraft. (5) Die Artikel 36 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Artikel 4 ViKoAnwFG Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234 ) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst: „§ 16 (1) ...