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Artikel 18 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (JusWeDigG k.a.Abk.)
Artikel 18 Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2026
§ 14 Absatz 8 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 18 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 JusWeDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JusWeDigG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 19 JusWeDigG Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2036
... in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...
Artikel 50 JusWeDigG Inkrafttreten
... in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 4, die Artikel 3, 6 und 8 Nummer 4, die Artikel 9, 15, 18 , 23, 26, 29, 32 und 47 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (4) Die Artikel 4, 7, 10, 12, ...
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