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Artikel 20 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (JusWeDigG k.a.Abk.)
Artikel 20 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 77a Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „§ 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5" durch die Wörter „§ 32a Absatz 3 und 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5" und die Wörter „sowie 497 der Strafprozessordnung" durch die Wörter „und 497 der Strafprozessordnung sowie § 15 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung" ersetzt.
- 2.
- § 77b wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.
- bb)
- Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
- b)
- Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:„(2) Das Bundesministerium der Justiz und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen,
- 1.
- dass Akten, die vor dem in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Zeitpunkt in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden und
- 2.
- dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis in Papierform weitergeführt werden.
(3) Die elektronische Aktenführung nach § 77a Absatz 4 sowie die Zulassung der Weiterführung in elektronischer beziehungsweise Papierform können jeweils auf einzelne Gerichte oder Behörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren oder Verfahrensabschnitte beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren oder Verfahrensabschnitten die Akten elektronisch geführt werden oder geführt werden können und in welchen Verfahren oder Verfahrensabschnitten die Akten in elektronischer beziehungsweise Papierform weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung nach § 77a Absatz 1 kann auf einzelne Gerichte und Behörden sowie auf einzelne Verfahren oder Verfahrensabschnitte beschränkt werden."
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Zitierungen von Artikel 20 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 JusWeDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JusWeDigG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 21 JusWeDigG Weitere Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zum 1. Januar 2036
... 7 Satz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, das zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „und 497 der ...
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