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Art. 21
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Artikel 21 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (JusWeDigG
k.a.Abk.
)
G. v. 12.07.2024
BGBl. 2024 I Nr. 234
; Geltung ab 17.07.2024, abweichend siehe
Artikel 50
52 Änderungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 16 Vorschriften zitiert
Artikel 20
←
→
Artikel 22
Artikel 21 Weitere Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zum 1. Januar 2036
Artikel 21 wird in
1 Vorschrift zitiert
und ändert mWv. 1. Januar 2036
IRG
offen
In
§ 77a Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
, das zuletzt durch
Artikel 20
dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „und 497 der
Strafprozessordnung
sowie
§ 15 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
" durch die Wörter „sowie
§ 497 der Strafprozessordnung
" ersetzt.
Artikel 20
←
→
Artikel 22
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Zitierungen von
Artikel 21 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 JusWeDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JusWeDigG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Artikel 50 JusWeDigG Inkrafttreten
... 29, 32 und 47 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (4) Die Artikel 4, 7, 10, 12, 16, 19,
21
, 24, 27, 30, 33 und 48 treten am 1. Januar 2036 in Kraft. (5) Die Artikel 36 bis 38 ...
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