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Artikel 26 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (JusWeDigG k.a.Abk.)

Artikel 26 Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026


Artikel 26 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 SGG offen

§ 211 des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 25 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 26 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 26 JusWeDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JusWeDigG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 27 JusWeDigG Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2036
... 211 des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...
Artikel 50 JusWeDigG Inkrafttreten
...  (3) Artikel 1 Nummer 4, die Artikel 3, 6 und 8 Nummer 4, die Artikel 9, 15, 18, 23, 26 , 29, 32 und 47 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (4) Die Artikel 4, 7, 10, 12, 16, 19, ...