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Artikel 32 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (JusWeDigG k.a.Abk.)

Artikel 32 Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2026


Artikel 32 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 FGO offen

§ 162 der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 31 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 32 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 32 JusWeDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JusWeDigG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 33 JusWeDigG Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2036
... 162 der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 32 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...
Artikel 50 JusWeDigG Inkrafttreten
... (3) Artikel 1 Nummer 4, die Artikel 3, 6 und 8 Nummer 4, die Artikel 9, 15, 18, 23, 26, 29, 32 und 47 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (4) Die Artikel 4, 7, 10, 12, 16, 19, 21, 24, ...