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Artikel 35 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (JusWeDigG k.a.Abk.)

Artikel 35 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 35 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 RVG § 10

§ 10 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 365; 2024 I Nr. 165) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform."



 

Zitierungen von Artikel 35 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 35 JusWeDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JusWeDigG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Artikel 17 PostModG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234 ) geändert worden ist, werden die Wörter „dritten Tage" durch die Wörter ...