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Artikel 36 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (JusWeDigG k.a.Abk.)

Artikel 36 Änderung der Insolvenzordnung


Artikel 36 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 InsO § 5, § 8, § 28, § 174

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 34 Absatz 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Insolvenzverwalter haben ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorzuhalten und darin jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle Rechtsmittelentscheidungen, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen unverzüglich in einem gängigen Dateiformat zum elektronischen Abruf zur Verfügung zu stellen. Über das Gläubigerinformationssystem müssen auch die Dokumente zugänglich sein, die dem Insolvenzgläubiger nach § 8 Absatz 3 zugestellt wurden; sie sind besonders kenntlich zu machen."

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Dem Insolvenzgericht ist ein Zugang zur Ausübung der Aufsicht nach § 58 zu gewähren."

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Ist die Eigenverwaltung angeordnet, gilt Absatz 5 mit der Maßgabe, dass den Schuldner die Pflicht zur Verfügungstellung sämtlicher in das System einzustellender Informationen und Dokumente trifft; verfügt der Schuldner selbst nicht über ein geeignetes System, so kann die Gläubigerinformation über ein vom Sachwalter geführtes System bewerkstelligt werden."

2.
§ 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 der Zivilprozessordnung erfolgen."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Im Fall des Satzes 3 hat er die Zustellnachweise zu den Akten zu nehmen und einen Vermerk über die erfolgte Zustellung mit dem Zeitpunkt der Zustellung und mit der genutzten Adresse des Zustellungsadressaten unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen."

3.
Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Eröffnungsbeschluss hat den Hinweis darauf zu enthalten, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt."

4.
§ 174 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten."

b)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „in diesem Fall" durch die Wörter „in diesen Fällen" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 36 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 36 JusWeDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JusWeDigG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel JusWeDigG *
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- * Die Artikel 36 bis 38 dieses Gesetzes dienen auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 des ...
Artikel 50 JusWeDigG Inkrafttreten
... 7, 10, 12, 16, 19, 21, 24, 27, 30, 33 und 48 treten am 1. Januar 2036 in Kraft. (5) Die Artikel 36 bis 38 treten am 17. Juli 2024 in Kraft. (6) Artikel 46 tritt am 1. August 2024 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Artikel 6 PostModG Änderung der Insolvenzordnung
... 8 Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234 ) geändert worden ist, werden die Wörter „drei Tage" durch die Wörter ...