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Artikel 38 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (JusWeDigG k.a.Abk.)

Artikel 38 Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes


Artikel 38 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 StaRUG § 20, § 21, § 41, § 45, § 84, § 85, § 86

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgt" ein Komma und die Wörter „sofern keine Formerleichterung vereinbart ist," eingefügt.

2.
§ 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

§ 20 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

3.
In § 41 Absatz 3 werden die Wörter „194 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „195 der Zivilprozessordnung; § 173 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt" ersetzt.

4.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Soll auf die Zustellung des vollständigen Restrukturierungsplans und der Anlagen verzichtet werden, hat der Antrag Angaben dazu zu enthalten, wie der elektronische Zugang zu diesen Dokumenten sichergestellt wird; insbesondere sind die den Betroffenen bereitzustellenden Zugangsdaten mitzuteilen."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Auf die Beifügung des vollständigen Restrukturierungsplans nebst Anlagen gemäß Absatz 3 Satz 2 kann verzichtet werden, wenn der Schuldner den elektronischen Zugriff auf diese Dokumente gewährleistet und der Geladene anhand der in der Ladung enthaltenen Zugangsdaten auf die Dokumente zugreifen kann. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Geladene die Übermittlung der schriftlichen Dokumente verlangen."

5.
§ 84 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht in einem Beschluss seine internationale Zuständigkeit und die Art des Verfahrens fest."

6.
§ 85 wird wie folgt gefasst:

§ 85 Besondere Bestimmungen

(1) Öffentlich bekannt zu machen sind die in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 genannten Angaben.

(2) Des Weiteren sind öffentlich bekannt zu machen:

1.
Ort und Zeit gerichtlicher Termine,

2.
die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten,

3.
die Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts nach § 37 Absatz 1 und 2,

4.
die Stabilisierungsanordnung nach § 49 Absatz 1, wenn sich diese gegen die Gesamtheit der Gläubiger richtet; wurde eine Stabilisierungsanordnung öffentlich bekannt gemacht, ist auch deren Aufhebung nach § 59 Absatz 1 oder Absatz 2 oder deren Beendigung nach § 59 Absatz 4 öffentlich bekannt zu machen,

5.
die sonstigen Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts nach § 72 Absatz 4 sowie nach § 81 Absatz 4 und 6, § 82 Absatz 1 und § 93 Absatz 4, jedoch ohne festgesetzte Stundensätze, ohne Honorar- und Vergütungsbeträge sowie ohne die Höhe der Auslagen,

6.
der Verlust der Wirkungen der Anzeige gemäß § 31 Absatz 4.

(3) Sobald eine Entscheidung, die eine von dem Restrukturierungsgericht öffentlich bekannt gemachte Entscheidung aufhebt oder abändert, Rechtskraft erlangt hat, hat das Restrukturierungsgericht auch die Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung öffentlich bekannt zu machen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Beschwerdegericht gemäß § 66 Absatz 4 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans anordnet.

(4) Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2, so ist eine Zustellung von Ladungen zu Terminen gegenüber Aktionären, Kommanditaktionären und Inhabern von Schuldverschreibungen nicht erforderlich. Unterbleibt die Zustellung von Ladungen nach § 45 Absatz 3, sind jedem Planbetroffenen auf dessen Verlangen die Ladung sowie der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen elektronisch zuzuleiten oder elektronisch zugänglich zu machen. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine börsennotierte Aktiengesellschaft, so ist § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 sind die vollständigen Beschlüsse und Entscheidungen nach § 81 Absatz 4 und 6, § 82 Absatz 1 und § 93 Absatz 4 in der Geschäftsstelle des Restrukturierungsgerichts zur Einsichtnahme auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen."

7.
In § 86 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Internet" die amtliche Fußnote „*) www.restrukturierungsbekanntmachung.de" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 38 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 38 JusWeDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JusWeDigG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel JusWeDigG *
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- * Die Artikel 36 bis 38 dieses Gesetzes dienen auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 des ...
Artikel 50 JusWeDigG Inkrafttreten
... 19, 21, 24, 27, 30, 33 und 48 treten am 1. Januar 2036 in Kraft. (5) Die Artikel 36 bis 38 treten am 17. Juli 2024 in Kraft. (6) Artikel 46 tritt am 1. August 2024 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
Artikel 7 PostModG Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes
... und -restrukturierungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234 ) geändert worden ist, werden die Wörter „drei Tage" durch die Wörter ...