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Artikel 39 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (JusWeDigG k.a.Abk.)

Artikel 39 Änderung der Strafaktenübermittlungsverordnung


Artikel 39 ändert mWv. 17. Juli 2024 StrafAktÜbV § 5, § 6

Die Strafaktenübermittlungsverordnung vom 14. April 2020 (BGBl. I S. 799) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden, so ist die Übermittlung der Akte auch auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 zulässig."

2.
In § 6 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.