Artikel 40 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (JusWeDigG k.a.Abk.)

Artikel 40 Änderung der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung


Artikel 40 ändert mWv. 17. Juli 2024 DokErstÜbV § 6

§ 6 der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 244), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Wortlaut wird Absatz 1.

2.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden, so ist die Übermittlung auch auf einem physischen Datenträger nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 zulässig."



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