Artikel 42 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (JusWeDigG k.a.Abk.)

Artikel 42 Änderung der Strafvollzugsgerichtsaktenübermittlungsverordnung


Artikel 42 ändert mWv. 17. Juli 2024 StVollzGerAktÜbV § 5, § 6

Die Strafvollzugsgerichtsaktenübermittlungsverordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 410) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden, so ist die Übermittlung der Akte auch auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 zulässig."

2.
In § 6 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed