Die
Strafvollzugsgerichtsaktenübermittlungsverordnung vom
3. März 2020 (BGBl. I S. 410) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
- 2.
- In § 6 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.